Zuschüsse der GEEK

Zuschuss zur Instandsetzung von Kulturdenkmalen nach § 2 DSchG:

Wir fördern grundsätzlich solche Maßnahmen, allerdings nur dann, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde bzw. das Landesamt für Denkmalpflege mit in die Instandsetzung eingebunden werden, siehe hierzu auch die §§ 15 und 19 DSchG .

 

Bei allen anderen Kleindenkmalen gilt folgendes:

Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn qualifizierte Betriebe bzw. Restauratoren, die vom Landesamt für Denkmalpflege empfohlen werden, in die Instandsetzung mit eingebunden werden.